PPWR ab Werkstor: Was die neue EU-Verpackungsverordnung für Lebensmittel-Lieferketten bedeutet
Seit dem 12. August 2026 ist die europäische Verpackungsverordnung PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation, Verordnung (EU) 2025/40) in den meisten ihrer Vorgaben verbindlich anwendbar. Für Unternehmen entlang der Lebensmittel-Lieferkette – vom Erzeuger über den Verarbeiter bis zum Handel – endet damit eine mehrjährige Übergangsphase. Was bisher Zukunftsthema für Nachhaltigkeitsabteilungen war, ist jetzt gelebte Praxis: Verpackungen müssen nachweislich den neuen europäischen Vorgaben entsprechen, und das betrifft nicht nur Konsumverpackungen im Supermarktregal, sondern ganz besonders die Transport- und Sekundärverpackungen, die zwischen Höfen, Werken, Lägern und Filialen zirkulieren.
Die PPWR ist seit dem 12. August 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG. Der entscheidende Unterschied: Als Verordnung gilt sie unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten, ohne den Umweg über nationale Umsetzungsgesetze. In Deutschland regelt ergänzend das ebenfalls seit 12. August 2026 geltende Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) die nationalen Strukturen wie LUCID-Registrierung, Systembeteiligung und Pfand.
Was die Verordnung inhaltlich verlangt, lässt sich grob in fünf Bereiche gliedern. Erstens die Reduktion von Gewicht, Volumen und unnötigen Verpackungsebenen. Zweitens die Recyclingfähigkeit: Bis 2030 müssen nahezu alle Verpackungen auf wirtschaftlich sinnvolle Weise recycelbar sein, was Materialverbunde zunehmend unattraktiv macht. Drittens verbindliche Rezyklatquoten: Ab dem 1. Januar 2030 müssen Kunststoffverpackungen je nach Kategorie zwischen 10 und 35 Prozent Post-Consumer-Rezyklat enthalten, bei kontaktsensitiven Lebensmittelverpackungen aus PET liegt die Quote bei 30 Prozent und steigt ab 2040 weiter an. Viertens gelten seit dem 12. August 2026 strengere Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe wie PFAS in lebensmittelberührenden Verpackungen. Fünftens – und für Transport- und Logistikverpackungen der eigentliche Kern der Verordnung – verbindliche Mehrwegquoten: Für Transportverpackungen im Onlinehandel sowie in der industriellen und gewerblichen Logistik soll Mehrweg bis 2030 zur Norm werden, mit einer angestrebten Quote von 40 Prozent.
Gerade dieser letzte Punkt betrifft Unternehmen der Lebensmittelbranche unmittelbar. Wer heute noch mit Einwegverpackungen zwischen Erzeuger, Verarbeiter und Handel transportiert, steht vor der Frage, wie sich diese Prozesse in den kommenden Jahren wirtschaftlich und praktikabel auf Mehrweg umstellen lassen. Hinzu kommt: Ab dem 12. Februar 2029 müssen Mehrwegverpackungen digital rückverfolgbar sein – über QR-Codes oder vergleichbare digitale Datenträger und harmonisierte Etiketten. Wer heute in ein System investiert, sollte also nicht nur auf Wiederverwendbarkeit, sondern auch auf digitale Nachverfolgung achten.
Für die Lebensmittelbranche kommt eine Besonderheit hinzu, die die Umstellung anspruchsvoller macht als in anderen Branchen: Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen gleichzeitig lebensmittelecht, hygienisch einwandfrei und oft auch temperaturstabil sein – ganz gleich, ob es um empfindliches Obst und Gemüse, Fleisch, Fisch oder Milchprodukte geht. Ein Mehrwegsystem, das diese Anforderungen nicht zuverlässig erfüllt, ist im Lebensmittelbereich schlicht nicht einsetzbar. Genau hier zeigt sich, warum ein reines Umlabeln oder Materialaustausch nicht ausreicht – gefragt sind durchdachte, geschlossene Kreisläufe mit professioneller Reinigung, Prüfung und Instandhaltung.
Wie ein solcher Kreislauf in der Praxis aussehen kann und welche Lösungen es für die Lebensmittel-Lieferkette bereits heute gibt, zeigen wir im nächsten Newsroom-Artikel im November.
