Skip to main content

Newsroom

2. November 2026

PPWR in der Praxis: Wie WBG Pooling Unternehmen auf die neuen Mehrweganforderungen vorbereitet

Die vergangenen beiden Ausgaben haben gezeigt, was die PPWR für Mehrwegtransportverpackungen bedeutet und wie sich das in der Praxis umsetzen lässt. Zum Jahresende lohnt sich der Blick auf einen anderen Teil der Verordnung, der ebenfalls unmittelbar wirkt: die stofflichen Anforderungen an Verpackungsmaterial. Ein Teil davon gilt bereits seit August 2026, ein weiterer Teil wird erst 2030 verbindlich – für beide lohnt sich frühzeitige Planung. 

Seit dem 12. August 2026 gelten verschärfte Grenzwerte für besorgniserregende Stoffe in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Für PFAS gilt ein Höchstwert von 25 Mikrogramm pro Kilogramm je Einzelsubstanz und 250 Mikrogramm pro Kilogramm insgesamt; zusätzlich gilt ein Schwellenwert von 50 Milligramm pro Kilogramm für den Gesamtfluorgehalt, ab dem ein Nachweis über die Herkunft des Fluors erforderlich wird. Auch für Schwermetalle wie Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom gilt ein gemeinsamer Höchstwert von 100 Milligramm pro Kilogramm.  

Wichtig wird auch die Pflicht zur Recyclingfähigkeit: Ab 2030 müssen nahezu alle Verpackungen auf wirtschaftlich sinnvolle Weise recycelbar sein. Das begünstigt Monomaterialien und macht komplexe Materialverbunde zunehmend unattraktiv – ein Umdenken, das im Verpackungsdesign schon heute beginnen sollte 

Für Mehrwegtransportverpackungen im Poolingsystem stellt sich diese Frage anders als für Einwegverpackungen: Ein Behälter, der über Jahre oder Jahrzehnte im Kreislauf bleibt, verursacht einen Bruchteil des jährlichen Materialdurchsatzes einer Einweglösung. Und wenn ein Ladungsträger irreparabel ist, greift bei WBG Pooling bereits heute der Cradle-to-Cradle®-Prozess, der aus ihm einen neuen, gleichwertigen Ladungsträger entstehen lässt – strukturell genau die Richtung, die die kommenden Recyclingfähigkeits-Vorgaben ab 2030 einfordern. Für Kundenunternehmen bedeutet das: Die Nachweispflicht für Recyclingfähigkeit einzelner Verpackungseinheiten liegt beim Poolingbetreiber, nicht bei Ihnen.

 



Zum Jahresende möchten wir uns bei allen Leserinnen und Lesern für das Interesse an unserer PPWR-Themenreihe im vergangenen Jahr bedanken. 2027 wird ein entscheidendes Jahr für die Umsetzung der Verordnung – wir berichten weiter und freuen uns, einige von Ihnen bereits im Februar auf unserem Messestand der Fruit Logistica 2027 in Berlin persönlich zu treffen. Bis dahin wünschen wir eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Start ins neue Jahr.
 

    Unser Newsletter
    Bleiben Sie auf dem Laufenden!