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Allgemeine Geschäftsbedingungen

WBG-Pooling GmbH & Co. KG
(„WBG Pooling“)
Stand: 05. November 2024

A. ALLGEMEINES

I. Anwendungsbereich

  1. Leistungen und Lieferungen durch WBG Pooling an Kunden von WBG Pooling (Besteller) erfolgen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), es sei denn, es bestehen gesonderte vertragliche Vereinbarungen in Text- oder Schriftform. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen eines Bestellers gelten nur, soweit diese ausdrücklich – z.B. schriftlich oder in Textform – durch WBG Pooling anerkannt wurden.
  2. Sofern ständige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen und dem Besteller bei einem früheren von WBGPooling bestätigten Auftrag die AGB bereits zugegangen sind, gelten sie auch ohne direkte Bezugnahme für künftige Geschäfte.
  3. Sämtliche Aufträge werden erst durch eine ausdrückliche Auftragsbestätigung durch WBG Pooling verbindlich. Die Auftragsbestätigung kann in Schrift- oder Textform oder per E-Mail erfolgen. Der Inhalt dieser Auftragsbestätigung ist auch maßgeblich für die von den Vertragsparteien geschuldeten Leistungen.
  4. Angebote durch WBG Pooling sind grundsätzlich freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
  5. Mündliche Erklärungen der Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder sonstiger Beauftragter, die ohne Vertretungsmacht abgegeben worden sind, werden erst bei schriftlicher Bestätigung Vertragsbestandteil.
  6. Soweit einzelne Bestimmungen unwirksam sind oder werden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Regelung zu treffen, die dem Gewollten möglichst nahekommt.

II. Preise

  1. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer am Tag der Lieferung.
  2. Eine erhebliche Veränderung maßgebender Kostenfaktoren im Laufe von vier Wochen nach dem Datum der Auftragsbestätigung in Höhe von mindestens 5 % bei Pooling-Verträgen bzw. in Höhe von mindestens 3 % bei Kaufverträgen berechtigen WBG Pooling zu einer angemessenen Anpassung des vereinbarten Preises. Für diesen Fall steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist in diesem Fall binnen einer Woche nach Mitteilung der Preisanpassung schriftlich oder in Textform gegenüber WBG Pooling zu erklären.
  3. Preisvereinbarungen gelten nur für die jeweils vereinbarte Lieferung oder Leistung und entfalten keine Bindungswirkung für spätere Aufträge.

III. Zahlungsmodalitäten

  1. Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 21 Tagen vom Rechnungsdatum an ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig.
  2. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; dadurch entstehende Lasten und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Die Geltendmachung von Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechten durch den Besteller ist ausgeschlossen, soweit sich diese nicht auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Bestellers beziehen. Im Falle des unbestrittenen Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern der Einbehalt in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht.
  4. Sofern und soweit der in Rechnung gestellte Betrag bei Fälligkeit (s.o. zu III. 1.) nicht bezahlt ist, werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet, es sei denn, WBG Pooling weist einen höheren Zinsschaden nach. Außerdem bleibt dem Besteller der Nachweis eines geringeren Zinsschadens unbenommen.
  5. Werden Zahlungsbedingungen nachhaltig missachtet, nicht eingehalten oder werden Tatsachen bekannt, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so führt dies zur sofortigen Fälligkeit der Forderungen. Darüber hinaus ist WBG Pooling berechtigt, ausstehende Lieferungen und Leistungen von der Leistung von Vorauszahlungen oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Außerdem ist WBG Pooling in diesem Fall berechtigt, nach Ablauf einer von WBG Pooling gesetzten angemessen Frist zur Zahlung fälliger Rechnungsbeträge vom Vertrag zurückzutreten. Sofern sich dann noch Mehrwegtransportverpackungen im Besitz des Bestellers befinden sollten, die dieser von WBG Pooling zur entgeltlichen Nutzung erhalten hatte, ist der Besteller zur unverzüglichen Herausgabe dieser Mehrwegtransportverpackungen entsprechend Ziffer VI.2 (offene Mehrwegtransportverpackungen) bzw. VII. 2 (geschlossene Mehrwegtransportverpackungen) verpflichtet.
  6. Jede Kundenbeziehung wird durch WBG Pooling kreditversichert. Sofern und soweit das Kreditlimit eines Bestellers bei der Kreditversicherung überschritten wird, wird WBG Pooling den Besteller über die entsprechende Mitteilung des Kreditversicherers unverzüglich informieren. WBG Pooling ist in diesem Fall berechtigt, von dem Besteller als Sicherheit die Beibringung einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft in Höhe des nicht gedeckten Teilbetrages zu verlangen. Sofern eine solche Bankbürgschaft sodann nicht binnen weiterer 5 Bankarbeitstage WBG Pooling zugegangen ist, ist WBG Pooling zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung binnen weiterer zwei Wochen berechtigt.

IV. Lieferzeit

  1. Die Einhaltung verbindlich vereinbarter Lieferfristen durch WBG Pooling setzt voraus, dass alle für die Auftragsausführung relevanten kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, insbesondere der Besteller alle ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher behördlicher Bescheide und Genehmigungen, rechtzeitige Mitteilung und verkehrsmäßige Erreichbarkeit des Liefer- bzw. Abholortes, Bereitstellung von Material, Personal oder sonstiger Hilfsmittel, oder Leistung einer Anzahlung, rechtzeitig erbracht hat. WBG Pooling ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern WBG Pooling trotz des vorherigen Anschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages (Deckungsgeschäft) seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit von WBG Pooling für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe Ziff. IV 4 dieser Bedingungen unberührt. WBG Pooling wird den Besteller in diesem Fall unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren. Sofern der Besteller in diesem Fall zurücktreten will, hat er das Rücktrittsrecht unverzüglich – spätestens binnen einer Woche nach Mitteilung der nicht rechtzeitigen Verfügbarkeit durch WBG Pooling – schriftlich oder in Textform auszuüben. WBG Pooling wird dem Besteller im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
  2. Bei einer Vertragsänderung nach Absendung der Auftragsbestätigung gilt ausschließlich der in der neuen Auftragsbestätigung genannte Termin.
  3. Mit Anzeige der Versandbereitschaft gilt eine Lieferfrist als eingehalten, sofern sich die Versendung ohne Verschulden von WBG Pooling verzögert oder als unmöglich erweist.
  4. Wird eine vereinbarte Lieferfrist schuldhaft von WBG Pooling, jedoch weder vorsätzlich noch grob fahrlässig, überschritten und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist dieser nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist und unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt pro Woche 0,5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsmäßig genutzt werden kann, höchstens jedoch 5 % dieses Nettowertes. Nettowert in diesem Sinne ist beim Verkauf der Kaufpreis der verkauften MTV und bei der Nutzungsüberlassung das für den betreffenden Zeitraum und die geschuldete Art und Anzahl von MTV zu zahlende Nutzungsentgelt. Der durch WBG Pooling zu erstattende Schaden ist indessen in jedem Fall beschränkt auf den Vertragswert, im Fall des Kaufes mithin auf den vereinbarten Kaufpreis sowie im Falle des Pooling auf das für die geschuldete Lieferung vereinbarte Nutzungsentgelt.
  5. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn WBG Pooling die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Besteller hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von WBG Pooling zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht. Im Falle von Mängeln gelten jedoch die gesetzlichen Bestimmungen über den Rücktritt. Ein Rücktritt des Bestellers ist ausgeschlossen, sofern sich dieser selbst im Annahmeverzug befindet.
  6. Ist die Nichteinhaltung von Fristen und Lieferzeiten auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, auch Pandemie, oder auf ähnliche, nicht von WBG Pooling zu vertretende Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern. Unabhängig davon ist WBG Pooling in diesem Fall hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteiles ganz oder teilweise zum Rücktritt berechtigt, auch wenn die vorgenannten Umstände während des Verzuges oder bei einem Unterlieferanten bzw. Erfüllungsgehilfen auftreten. WBG Pooling haftet bei Verzögerung der Lieferung in Fällen des eigenen Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder der eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung von WBG Pooling für den Schadensersatz neben der geschuldeten Leistung auf insgesamt 0,5 % des Nettowertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, der aufgrund der Verzögerungen nicht rechtzeitig bzw. vertragsgemäß genutzt werden kann pro Woche, im Ganzen aber auf höchstens 5 % begrenzt. Für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) ist der Schadensersatz auf insgesamt 5 % des Nettowertes der Lieferung i.S.v. Abs. 4. letzter Satz begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind auch nach Ablauf einer WBG Pooling gesetzten Frist zur Leistung ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Satz 1 dieses Absatzes gegeben ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag nach Ziff. IV 1 dieser Bedingungen bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorhergehenden Regelungen nicht verbunden.

B. NUTZUNGSÜBERLASSUNG VON MEHRWEGTRANSPORTVERPACKUNGEN (POOLING)

V. Gemeinsame Bestimmungen

  1. Angaben über Eigenschaften von Mehrwegtransportverpackungen (MTV) sowie Hinweise auf technische Normen in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten dienen lediglich der Beschreibung und begründen ohne eine ausdrückliche Bezugnahme in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag weder eine Zusicherung noch eine Beschaffenheitsgarantie. Farbtonabweichungen stellen in keinem Fall einen Mangel dar. Eine Gewährleistung für die hygienische Unbedenklichkeit und Mängelfreiheit der Produkte kann nicht übernommen werden.
  2. WBG Pooling schuldet aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller keine Beratung darüber, ob die vom Besteller gekauften bzw. ihm zur Nutzung überlassenen MTV zu dem vom Besteller beabsichtigen Verwendungszweck geeignet oder zweckmäßig sind, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Maßgeblich hierfür ist im Zweifel die dem Besteller zugesandte Auftragsbestätigung, A.I.3 Satz 2.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der ihm überlassenen MTV unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, nach Erhalt der MTV WBG Pooling schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben und möglichst Fotos der Mängel beizufügen. Bei versteckten Mängeln, deren Entdeckung auch bei pflichtgemäßer Ausübung der Pflichten des Bestellers bei Übergabe nicht möglich war, ist die Rüge unverzüglich, spätestens 24 Stunden, nach Feststellung zu erheben.
  4. WBG Pooling sendet dem Besteller monatlich einen Auszug aus dem für den Besteller bei WBG Pooling geführten Bestandskonto über die ihm überlassenen MTV. Widerspricht der Besteller der Mitteilung der von WBG Pooling geführten Bestandskonten nicht binnen 10 Arbeitstagen ab Erhalt, gilt der von WBG Pooling mitgeteilte Saldo als anerkannt.
  5. Die MTV werden dem Besteller nur zur bestimmungsgemäßen Verwendung überlassen. Der Besteller erwirbt kein Eigentum an dem ihm durch WBG Pooling zur Verfügung gestellten MTV.
  6. Offene MTV im Sinne dieser AGB sind solche MTV, an denen der Besteller auch Eigentum erwerben kann. Der Eigentumserwerb kann durch Kauf bereits überlassener MTV erfolgen (Kauf aus dem Bestand) oder durch Kauf, ohne dass die gekaufte MTV bereits zur Nutzung durch WBG Pooling dem Besteller überlassen war (Handelsware).
  7. Geschlossene MTV im Sinne dieser AGB sind solche MTV, an denen ein Eigentumserwerb durch den Besteller ausgeschlossen ist. Solche MTV sind durch Codierungen oder Beschriftungen (z.B. „Property of…“) als unveräußerliches Eigentum von WBG Pooling gekennzeichnet.

VI. Überlassung von offenen MTV

  1. Im Falle des Verkaufs der zuvor zur Nutzung überlassenen MTV ist – entsprechend Ziffer V. Absatz 1 – WBG Pooling berechtigt, bis zum Eigentumserwerb der MTV auch nach Beendigung der Überlassungszeit das vereinbarte Nutzungsentgelt als Nutzungsentschädigung zu berechnen.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Beendigung der Nutzungsüberlassung WBG Pooling für jede von MTV erhaltene Lieferung dieselbe Anzahl an entsprechenden MTV in einwandfreiem Zustand und gleicher Qualität zurückzugeben oder frachtfrei zurückzusenden. Bei Beendigung der Nutzungsüberlassung hat der Besteller die ihm überlassenen MTV oder entsprechende MTV mindestens mittlerer Art und Güte an WBG Pooling zurückzugeben.
  3. Bei Verletzung der Pflichten aus Abs. 2 durch den Besteller hat dieser pauschal nach vorheriger Fristsetzung zur Herausgabe Schadensersatz zu leisten wie folgt:
1. E1-Crate (red) 3,90 €
2. E2-Crate (red) 4,30 €
3. E3-Crate (red) 9,30 €
4. E1-Performance-Crate 4,80 €
5. E2-Performance-Crate 5,70 €
6. E3-Performance-Crate 13,25 €
7. BigBox 1000 3 runners grey 145,00 €
8. BigBox 1000 4 feet grey 145,00 €
9. Euro-H1-Hygienic-Pallet light grey 46,50 €
10. Euro-H1-Hygienic-Pallet light grey without central locking 46,50 €
11. Euro-H3-Hygienic-Pallet light grey 79,00 €
l. Eurohook steel 6,90 €
  1. Mit Geltendmachung des Schadensersatzes erlischt das Recht des Bestellers, die ihm überlassenen MTV an WBG Pooling zurückzugeben.
  2. Den Parteien bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder höherer als der unter Ziff. 3 pauschal aufgeführte Schaden entstanden ist.
  3. Soweit dies nicht zu den Regelungen in diesen AGB oder den mit dem Besteller im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch steht, finden auf die Nutzungsüberlassung von offenen MTV die Bestimmungen des §§ 607 bis 609 BGB Anwendung.

VII. Überlassung von geschlossenen MTV

  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, bezieht sich das für die Überlassung von geschlossenen MTV vereinbarte Entgelt auf die Nutzungsüberlassung und Logistikleistungen von WBG Pooling für eine Dauer von 30 Tagen ab Übergabe der MTV an den Besteller. Sofern der Zeitraum überschritten wird, schuldet der Besteller eine Vergütung für die Nutzungsüberlassung nach Maßgabe der dann gültigen Konditionen von WBG Pooling.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, WBG Pooling bei Ende der Nutzungsdauer die ihm überlassenen MTV in einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder frachtfrei zurückzusenden.
  3. Bei Verletzung der Pflichten aus Ziff. 2 durch den Besteller hat dieser pauschal nach vorheriger Fristsetzung zur Herausgabe Schadensersatz zu leisten wie folgt:
1. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6412 light blue 5,00 €
2. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6418 light blue 5,60 €
3. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6423 light blue 7,80 €
4. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6422 black 7,70 €
5. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6418 black 7,25 €
6. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6415 black 6,65 €
7. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6411 black 6,25 €
8. WBG-Pooling-Foldable-Crate 4315 black 4,50 €
9. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6418 yellow 7,60 €
10. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6418 violett 7,50 €
11. WBG-Pooling-Foldable-Crate 6422 blue 8,20 €
12. WBG-Pooling-BigBox 1000 red 170,00 €
13. WBG-Pooling-BigBox 1000 grey 170,00 €
14. WBG-Pooling-BigBox 1000 green 170,00 €
15. WBG-Pooling-BigBox 1000 perforated green 170,00 €
16. WBG-Pooling-BigBox 1000 light blue 170,00 €
17. WBG-Pooling-BigBox 1000 drain 605L light blue 175,00 €
18. WBG-Pooling-BigBox 1000 foldable grey-white 205,00 €
19. WBG-Pooling-BigBox 1000 foldable blue 205,00 €
20. WBG-Pooling-BigBox 1120 blue 296,00 €
21. WBG-Pooling-BigBox 800 light blue 195,00 €
22. WBG-Pooling-BigBox 800 blue DM 190,00 €
23. WBG-Pooling-Combo-BigBox 1155 grey 540,00 €
24. WBG-Pooling-Liquid-BigBox 1000 grey 468,50 €
25. WBG-Pooling-H1-Hygienic Pallet light blue 47,50 €
26. WBG-Pooling-L1-Logistic Pallet light blue 90,00 €
27. WBG-Pooling-L3-Logistic Pallet light blue 100,00 €
  1. Mit Geltendmachung des Schadensersatzes erlischt das Recht des Bestellers, die ihm überlassenen MTV an WBG Pooling zurückzugeben.
  2. Den Parteien bleibt ausdrücklich vorbehalten, nachzuweisen, dass ein geringerer oder höherer als der unter Abs. 2 pauschal aufgeführte Schaden entstanden ist.
  3. Soweit dies nicht zu den Regelungen in diesen AGB oder den mit dem Besteller im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen im Widerspruch steht, finden auf die Nutzungsüberlassung von geschlossenen MTV die Bestimmungen des §§ 535 ff. BGB Anwendung.

C. VERKAUF VON MTV

VIII. Gefahrübergang

  1. Im Falle eines Verkaufs von MTV aus dem für den Käufer geführten Bestandskonto gemäß Ziffer V (2) gehen mit der Gutschrift des vereinbarten Kaufpreises auf dem Konto von WBG Pooling alle Rechte an den gekauften MTV auf den Käufer über, sofern sich die gekauften MTV im Besitz des Käufers befinden. WBG Pooling schuldet hierfür MTV mittlerer Art und Güte.
  2. Bei dem Verkauf neuer MTV gehen sämtliche Rechte an den gekauften MTV mit Eingang des Kaufpreises und – sofern nicht schon erfolgt – Übergabe des Besitzes an den Besteller auf diesen über.
  3. Werden die verkauften MTV auf Verlangen des Bestellers versandt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an den Spediteur bzw. die zur Versendung bestimmte Person auf den Besteller über. Wird Ware zurückgeholt, geht die Gefahr erst mit Eintreffen der Ware am Bestimmungsort auf WBG Pooling über.
  4. Falls sich die Versendung von versandbereiten MTV aus von WBG Pooling nicht zu vertretenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Absendung der Anzeige der Versandbereitschaft in Textform oder als Telefax zum Besteller auf diesen über.
  5. Nimmt der Besteller die Lieferung nicht unverzüglich nach Versandanzeige ab oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers zurückgestellt, so ist WBG Pooling zur Einlagerung auf Kosten des Bestellers berechtigt.
  6. Bei Annahmeverzug des Bestellers behält sich WBG Pooling neben den Rechten aus § 326 BGB den, auch teilweisen, Rücktritt bzw. die Geltendmachung von Schadenersatz vor.
  7. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die gekaufte Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Werden MTV oder andere durch WBG Pooling angebotene Waren an den Besteller verkauft, bleiben die veräußerten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher gegen den Besteller aus den Geschäftsbeziehungen bestehenden Ansprüche Eigentum von WBG Pooling. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung der Saldorechnung von WBG Pooling.
  2. Dem Besteller ist es nicht gestattet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände zu verarbeiten oder umzubilden. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich bei Zuwiderhandlung auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei WBG Pooling als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt WBG Pooling Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  3. Der Besteller ist nicht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware befugt.
  4. Im Falle der verbotswidrigen Weiterveräußerung tritt der Besteller bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche von WBG Pooling gegen ihn die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an WBG Pooling ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von WBG Pooling in Rechnung gestellten entspricht. Der WBG Pooling abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Der Besteller wird auf die abgetretene Forderung geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an WBG Pooling weiterleiten.
  5. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller WBG Pooling die zur Geltendmachung der Rechte von WBG Pooling gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die WBG Pooling zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird WBG Pooling auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der WBG Pooling zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt.
  7. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat WBG Pooling unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die WBG Pooling gehörenden Waren erfolgen. Die hieraus entstehenden Kosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  8. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist WBG Pooling berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; WBG Pooling ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, ist WBG Pooling zur Geltendmachung des Herausgabeanspruchs oder Erklärung des Rücktritts nach erfolgloser oder entbehrlicher Fristsetzung berechtigt.
  9. Falls WBG Pooling von seinem Eigentumsvorbehalt durch Rücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist WBG Pooling berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme erfolgt zum erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
  10. Sofern und soweit MTV an den Besteller verkauft werden, die in den bei WBG Pooling für ihn geführten Bestandskonten enthalten sind, ist jegliche Gewährleistung für die verkauften MTV ausgeschlossen. Sofern und insoweit nicht die Konkretisierung der verkauften MTV möglich ist, weil sich diese im Pooling-Umlauf befinden, schuldet WBG Pooling insoweit nicht die Übertragung des Eigentums an den betreffenden MTV sondern die Verschaffung sämtlicher mit den betreffenden MTV verbundenen Rechte. Geschuldet wird insoweit die Übertragung der Rechte an entsprechenden MTV mittlerer Art und Güte. Die Rechte werden aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises durch WBG Pooling an den Besteller abgetreten.

X. Haftung für Sachmängel beim Kauf

  1. Angaben über Eigenschaften von Waren sowie Hinweise auf technische Normen in Katalogen, Prospekten, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten dienen lediglich der Beschreibung und begründen ohne eine ausdrückliche Bezugnahme in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag weder eine Zusicherung noch eine Beschaffenheitsgarantie. Farbtonabweichungen stellen in keinem Fall einen Mangel dar. Eine Gewährleistung für die hygienische Unbedenklichkeit und Mängelfreiheit der Produkte kann nicht übernommen werden.
  2. WBG Pooling schuldet aus dem Vertragsverhältnis mit dem Besteller keine Beratung darüber, ob die vom Besteller gekauften bzw. ihm zur Nutzung überlassenen MTV zu dem vom Besteller beabsichtigen Verwendungszweck geeignet oder zweckmäßig sind, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart worden. Maßgeblich hierfür ist im Zweifel die dem Besteller zugesandte Auftragsbestätigung, A.I.3 Satz 2.
  3. Bei Verkauf von MTV aus dem für den Besteller gemäß Ziffer V. Abs. 2 geführten Bestandskonto, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, da es sich um den Verkauf gebrauchter Gegenstände handelt.
  4. Beim Kauf neuer MTV (Handelsware) ist der Besteller verpflichtet, offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden, nach Erhalt der Ware WBG Pooling schriftlich oder per E-Mail anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Die Mängel sind dabei so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben und möglichst Fotos der Mängel beizufügen. Bei versteckten Mängeln, deren Entdeckung auch bei pflichtgemäßer Ausübung der Pflichten des Bestellers nach § 377 HGB nicht möglich war, ist die Rüge unverzüglich, spätestens 24 Stunden, nach Feststellung zu erheben. Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung durch WBG Pooling nicht besteht, und hatte der Besteller bei Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit hierüber im Irrtum, so hat der Besteller WBG Pooling den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Besteller ist berechtigt, nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bedingungen ist WBG Pooling insbesondere berechtigt, die bei WBG Pooling entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen
  5. Alle Mängelansprüche beim Kauf neuer MTV verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB keine längeren Fristen zwingend vorschreiben.
  6. Bei begründeten Mängelrügen ist der Besteller berechtigt, Nacherfüllung zu verlangen, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ein Anspruch des Bestellers auf Nacherfüllung besteht insoweit nicht als diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungs-, Ersatz- oder Schadenersatzansprüche wegen Mangel oder Mangelfolgeschäden bestehen nur nach Maßgabe der Regelung zu Ziff. XI. Hinsichtlich herstellungsbedingter Mängel ist WBG Pooling berechtigt, den Kunden an den Lieferanten zu verweisen. Diesbezügliche Mängelgewährleistungsansprüche tritt WBG Pooling an den Kunden ab.
  7. Unsachgemäße Nachbesserungsversuche des Bestellers oder von ihm beauftragte Dritte sowie unsachgemäße Verwendung, Abnutzung oder ungeeignete Aufbewahrung führen zum Verlust der Mängelansprüche.
  8. Rückgriffsansprüche gemäß §§ 478, 479 BGB bestehen nur bei berechtigter Inanspruchnahme durch den Verbraucher, im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen im Hinblick auf Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

D. SCHLUSSSBESTIMMUNGEN UND HAFTUNG

XI. Haftung

WBG Pooling haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet WBG Pooling nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit WBG Pooling den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche, insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Erfüllungsort, Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung der Firmensitz von WBG Pooling in Damme.
  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Gerichtsstand ist der Firmensitz von WBG Pooling in Damme.

 

 

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