Einkaufs- und Bestellbedingungen

§ 1 Allgemeines/ Geltungsbereich

(1) Für alle unsere Bestellungen und Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen.

(2) Jede Abweichung von diesen Bedingungen im Einzelfall bedarf zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung durch uns in Schriftform oder Textform. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Lieferanten haben keine Gültigkeit, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich oder in Textform zugestimmt. Entgegenstehenden Bedingungen des Lieferanten in dessen AGB oder Auftragsbestätigung wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen babweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos entgegennehmen.

(3) Alle Vereinbarungen, die wir mit dem Lieferanten zum Zwecke der Ausführung dieses Vertrages treffen, sind grundsätzlich schriftlich oder in Textform niederzulegen. Ausgenommen hiervon sind Aufträge, die unter § 2 Abs. (2) fallen.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten bei gleichzeitigem Ausschluss anders lautender Allgemeiner Vertragsbedingungen, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(5) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen.

§ 2 Angebot – Vertragsschluss

(1) Bestellungen und Aufträge sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder in Textform i. S. v. § 126 b BGB (also insbesondere auch per e-mail und Fax) erteilt oder bestätigt werden. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und Aufträge innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich oder in Textform zu bestätigen. Dies gilt auch, sofern unsere Bestellung im Sinne von Abs. (1) von einem Angebot abweicht, dass der Lieferant uns zuvor gemacht hatte.

(2) Abweichend von Absatz (1) gilt folgendes: – Beträgt der Kaufpreis der Bestellung exklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer höchstens 500 €, ist unsere Bestellung auch dann verbindlich, wenn sie mündlich bzw. fernmündlich erfolgt. – Wurde mit dem Lieferanten eine Rahmenvereinbarung über den Kauf von Waren geschlossen, ist unsere Bestellung unabhängig vom Wert der Bestellung dann verbindlich, wenn die vorliegenden Einkaufsbedingungen Bestandteildieser Rahmenvereinbarung geworden sind.

(3) An von uns beigestellten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Auftrages fort.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen/Paletten

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene bzw. vereinbarte Preis ist ein Festpreis und beruht auf der Vereinbarung „ab Werk“. Abweichungen hiervon müssen schriftlich oder in Textform vereinbart werden. Der Preis versteht sich zuzüglich gegebenenfalls anfallender Umsatzsteuer.

(2) Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Anlieferung auf Euro-Holzpaletten dürfen nur nach EPAL tauschfähige Paletten (mindestens Klasse C) verwendet werden. Tauschfähige Europaletten
werden getauscht. Beschädigte Europaletten werden dem Lademittelkonto des Lieferanten nicht gut geschrieben bzw. werden nicht bezahlt. Anlieferungen auf Einweg- und Spezialpaletten bedürfen unserer vorherigen Zustimmung.

(3) Zahlung erfolgt, soweit nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart wird, innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Erhalt der Rechnung mit 2 % Skonto bzw. innerhalb von 30 Tagen netto.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

(5) Forderungen aus den mit uns getroffenen Vereinbarungen dürfen nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die Lieferung hat am im Kaufvertrag niedergelegten bzw. zum in der Bestellung vereinbarten Liefertermin zu erfolgen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die angegebene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(3) Gerät der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug stehen uns die gesetzlichen Rechte zu. Wir sind insbesondere berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist der Lieferant berechtigt, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(4) Teillieferungen und Vorablieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig und verpflichten uns nicht zur Ausstellung einer Teilgutschrift sowie zu einer entsprechenden Zahlung oder zur Gutschriftstellung oder Zahlung vor dem vereinbarten Liefertermin.

§ 5 Gefahrübergang/ Dokumente/ Eigentumsrechte

(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes schriftlich oder in Textform vereinbart wird.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Rechnungen, Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben. Für alle wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht den Nachweis führt, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(3) Wir erwerben spätestens mit Erfüllung der Kaufpreisforderung des Lieferanten aus diesem Auftrag Eigentum an der gelieferten Sache. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

§ 6 Mängeluntersuchung, Gewährleistung, Haftung

(1) Der Lieferant gewährleistet unbeschadet weitergehender ausdrücklicher Vereinbarungen, dass die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat, dass sie frei von Mängeln ist und den jeweils gültigen Sicherheitsvorschriften entspricht.

(2) Wir verpflichten uns, die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist nach Ablieferung durch den Lieferanten zu untersuchen. Wir genügen unseren Untersuchungspflichten durch die Vornahme von Stichproben. Etwaige Mängel, die wir anlässlich der Untersuchung der Ware feststellen, haben wir dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Die Mängelrüge gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von fünf Arbeitstagen nach Wareneingang beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Mängeln genügen wir unserer Rügepflicht, wenn die Anzeige dem Lieferanten spätestens fünf Arbeitstage nach Entdeckung durch uns zugeht.

(3) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche finden uneingeschränkt Anwendung.

(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang. Müssen wir gegenüber Dritten, an die von uns direkt oder indirekt Ware geliefert wurde, Gewährleistungsansprüche innerhalb der von uns einzuhaltenden Gewährleistungsfristen erfüllen und beruhen diese Ansprüche auf Mängel der Waren eines Lieferanten, haftet der Lieferant nach Maßgabe der §§ 478, 479 BGB. Diese gesetzlichen Regelungen gelten entsprechend, wenn wir nicht von einem Verbraucher in Anspruch genommen werden.

(5) Für die Lagerung beanstandeter Ware wird unsere Haftung für solche Pflichtverletzungen ausgeschlossen, die nicht die vertragswesentlichen Pflichten sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betreffen und
die nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. In jedem Fall ist unsere Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(6) Unser Vertragspartner verpflichtet sich, die bei uns geltende Hausordnung sowie die Anweisungen unserer Mitarbeiter
strikt einzuhalten und die von ihm beauftragten Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen zu deren Einhaltung ausdrücklich anzuweisen. Bei schuldhaften Verstößen von Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen unserer Vertragspartner gegen die Hausordnung und/oder Anweisungen unserer Mitarbeiter haftet unser Vertragspartner neben seinen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen selbst gesamtschuldnerisch zusammen mit den von ihm beauftragten Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen für den uns entstehenden Schaden, unabhängig davon, ob unseren Vertragspartner ein Verschulden an der Schadensverursachung durch den von ihm beauftragten Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfen trifft.

§ 7 Produkthaftung, Freistellung

(1) Der Lieferant versichert uns, dass durch ihn eine Produkthaftpflichtversicherung in einem ausreichenden Maße abgeschlossen wurde, was uns auf Verlangen nachgewiesen werden muss. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Schutzrechte Dritter,
insbesondere Patente, Geschmacksoder Gebrauchsmuster, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union verletzt werden. Werden wir von einem Dritten insoweit in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

(3) Die Freistellungspflichten des Lieferanten gemäß Abs. (1) und Abs. (2) beziehen sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 8 Beistellung von Material/Eigentumsvorbehalt

Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zurzeit der
Verarbeitung. Entsprechendes gilt im Falle der Vermischung. Der Lieferant ist verpflichtet, mindestens einmal im Jahr eine physische Inventur unserer Ware vorzunehmen und uns die festgestellten Bestände mitzuteilen. Nach vorheriger Terminabsprache muss der Lieferant uns Zugang zu unserer Ware gestatten.

§ 9 Nachhaltigkeit

(1) Der Lieferant verpflichtet sich, seine Geschäftsabläufe an dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung auszurichten und international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte im Lichte des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz es einzuhalten. Ferner verpflichtet er sich, zur Einrichtung und Unterhaltung von Maßnahmen, um Verstöße gegen die in § 2 Absatz (2) und Absatz (3) LkSG (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) aufgezählten Verbote zu vermeiden.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, seine mittelbaren und unmittelbaren Zulieferer zur Einhaltung der in Absatz (1) genannten Standards anzuhalten.

(3) Wir behalten uns vor, die Einhaltung der in Absatz (1) genannten Standards durch den Lieferanten in unregelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Der Lieferant willigt ein, auf unsere Wunsch entsprechende Informationen und Nachweise zur Verfügung zu stellen oder eine Eigen-Auditierung durchzuführen und uns die Ergebnisse vorzulegen.

§ 10 Sonstiges

(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir können den Lieferanten auch an seinem Gerichtsstand verklagen.

(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Auf den Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen – aus welchem Grund auch immer – unwirksam sein, so bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(5) In Zweifelsfragen ist die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebend.